I. Name, Sitz und ZweckUnter der Bezeichnung »PPP-Musiktheater-Ensemble München e.V.« besteht ein Verein mit Sitz in München, der unter der Nummer 10551 in das Vereinsregister der Stadt München eingetragen ist.
Der Verein verfolgt folgenden Zweck: Die Förderung der Kunst und Kultur.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Ideelle und finanzielle Durchführung der Projekte des Musiktheater-Ensembles Erstellung von Mitteilungsblättern
Künstlerische Förderung der im Verein wirkenden Nachwuchskünstler.
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Mitgliedschaft
Jeder kann Mitglied des Vereins »PPP-Musiktheater-Ensemble München e.V.« werden. Die Aufnahme erfolgt durch schriftlichen Antrag und Eintragung in das Mitglieder-Register durch einen Vorsitzenden. Als
Zeichen der Mitgliedschaft erhält das neue Mitglied einen vom Vorsitzenden bestätigten Mitgliedsausweis und regelmäßig Nachrichten über Gastspiele und Projekte.
Der Eintritt in Geschäftsjahr verpflichtet das Mitglied zur Zahlung des Beitrages für das volle Vereinsjahr.
Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt muss schriftlich erklärt werden.
Ausschließlich Mitglieder des Vereins können aktiv in Produktionen des
»PPP–Musiktheater–Ensemble München e.V.« mitwirken. Der Beitrag beträgt pro Vereinsjahr EUR 30.—, für aktive Mitglieder des Ensembles EUR 25.—
Die Beiträge sind im Laufe des Vereinsjahres zu entrichten (spätestens im Juni des laufenden Vereinsjahres). Bis dahin nicht eingegangene Beiträge werden per Nachnahme enthoben. -
Die Vereinszwecke werden durch Mitgliederbeiträge, Subventionen und Schenkungen finanziert.
II. OrganeOrgane des Vereins »PPP-Musiktheater-Ensemble München e.V.« sind: die Vorstandschaft
die Mitgliederversammlung
Die Vorstandschaft besteht aus dem Präsidenten, der als künstlerischer und organisatorischer Rat fungiert, dem 2. Vorsitzenden und den Beisitzenden. Als Beisitzer fungieren der Sekretär und der Kassierer.
Präsident und 2. Vorsitzender vertreten den Verein. Sie sind
einzelvertretungsberechtigt. Die Mitgliederversammlung wird durch die Vorstandschaft (durch schriftliche Mitteilung) mindestens einmal jährlich zur Hauptversammlung einberufen.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden von der Vorstandschaft einberufen, wenn stichhaltige Gründe vorliegen. Dies sind insbesondere Ausgaben, die den Betrag von EUR 500.— übersteigen.
Der Mitgliederversammlung steht als oberstes Organ der Gesellschaft zu: Genehmigung von Abrechnungen und Berichten Beschlussfassung über alle weiteren Geschäfte, die von der Vorstandschaft vorgelegt werden. Neuwahl der Vorstandschaft Beschlussfassung über Abänderung der Statuten und über die Auflösung des Vereins Behandlung von Anträgen aus der Mitte der Mitglieder
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden im Protokoll dieser festgehalten und im nächsten Mitteilungsblatt jedem Mitglied schriftlich zugängig gemacht. Die
Beurkundung des Protokolls wird von einem Vorstandsmitglied vorgenommen. Die Vorstandschaft wird von der Mitgliederversammlung auf unbestimmte Zeit gewählt, bis von der Vorstandschaft oder von der Mitgliederversammlung eine Neuwahl beantragt wird und erfolgt. Die
Vorstandschaft führt die Vereinsgeschäfte, kann sie aber auch Vereinsmitgliedern übertragen.
III. Auflösung, GemeinnützigkeitDer Verein kann nur durch Zustimmung von 3/4 sämtlicher Mitglieder aufgelöst werden. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes »Steuerbegünstigte Zwecke« der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos
tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins dem Bayerischen
Roten Kreuz zu, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
IV. SchlussbestimmungenDie gegenwärtigen Statuten sind von der außerordentlichen Mitgliederversammlung am 3. Juli 1982 genehmigt und in Kraft gesetzt worden. Eine Revision derselben kann jederzeit durch Beschluss von mindestens 2/3 der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder
herbeigeführt werden.
|